Urteile

Urteilszusammenfassung zum Thema Schönheitsreparaturen

Mit Urteil vom 21.09.2011 VIII ZR 47/11 hat der Bundesgerichtshof seine umfangreiche Rechtsprechung zum Thema Schönheitsreparaturen weiter verfeinert. Gegenstand der Entscheidung war ein Vertrag, nach dem der Mieter verpflichtet werden sollte, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wobei Schönheitsreparaturen wie folgt definiert wurden: „Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtliche Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände“. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieter Schönheitsreparaturen nicht durchführen müsse, weil die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht wirksam sei. Die formularmäßige Überweisung der Schönheitsreparatur sei bereits deswegen insgesamt unwirksam, weil sie eine für den Mieter unangemessen benachteiligende Farbvorgabe für die Ausführung der Dekoration enthalte. Dabei versteht der Bundesgerichtshof die Klausel dahingehend, dass die Pflicht des Mieters zum Weißen von Decken und Wänden darin zu verstehen sei, dass ausschließlich ein Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen sei. Dies bedeutet nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil dieser auch während des laufenden Mietverhältnisses dann in der vorgegebenen Farbe malern muss und dadurch in der persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt werde, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters bestehe.


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