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Änderungen 2017 im Unterhaltsrecht

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2017

Zum 1. Januar 2017 wurde die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich zum 1. Januar 2017. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. -10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 beschlossen. Für 2017 beträgt die Erhöhung des Kindergeldes monatlich 2 Euro. Danach beläuft sich das Kindergeld ab Januar 2017 für ein erstes und zweitens Kind auf 192 Euro, für ein drittes Kind auf 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 Euro. Dies hat Auswirkungen auf den jeweiligen Zahlbetrag des Kindesunterhalts, da gemäß § 1612b BGB das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ist. Der jeweilige Zahlbetrag wird im Anhang der Düsseldorfer Tabelle, in den aktualisierten „Zahlbetragstabellen“ ausgewiesen, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes angeben.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 01.01.2015 angehoben wurde.

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 01.01.2017 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ) 342 Euro statt bisher 335 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 393 Euro statt bisher 384 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe  (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460 Euro statt bisher 450 Euro.

Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 statt bisher 516 Euro.

Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Sie wurden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5 % und von sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8 % angehoben.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2018 erfolgen.

Grundsätzlich hat jeder Unterhaltsberechtigte  gegen den Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1605 BGB alle zwei Jahre das Recht Auskunft zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu verlangen.

Sollten sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen geändert haben, ist der Unterhalt entsprechend neu zu berechnen und anzupassen.

Unabhängig hiervon ändert sich der jeweils zu zahlende Unterhaltsbetrag auch mit Änderung der Düsseldorfer Tabelle.

Gerne überprüfen wir für Sie, ob Kindesunterhalt in der Ihnen zustehenden Höhe gezahlt wird.


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